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   BFH, 12.07.2023 - X R 14/21   

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https://dejure.org/2023,26259
BFH, 12.07.2023 - X R 14/21 (https://dejure.org/2023,26259)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2023 - X R 14/21 (https://dejure.org/2023,26259)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - X R 14/21 (https://dejure.org/2023,26259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § ... 6b Abs 3 S 5, AO § 18 Abs 1 Nr 2, AO § 174 Abs 4, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, FGO § 11, EStG § 6b Abs 1, EStG § 6b Abs 3 S 1, EStG § 6b Abs 4 S 1 Nr 5, GewStG § 7 S 2, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2010
    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6b Abs 3 S 5 EStG 2009, § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 174 Abs 4 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b AO
    (Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des EinkommensteuergesetzesEStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • IWW

    § 6b d... es Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6b Abs. 7 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 174 Abs. 4 AO, § 183 Abs. 2 AO, § 6b EStG, § 15a EStG, § 183 Abs. 2 Satz 2 AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6b Abs. 1 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 24 Nr. 2 EStG, § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 11 FGO, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 6b Abs. 3 EStG, § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • rewis.io

    (Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des EinkommensteuergesetzesEStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • Betriebs-Berater

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Mitunternehmerschaft | Behandlung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das vollständige Ausscheiden eines Mitunternehmers - und die § 6b-Rücklage

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 56, EStG § 6b
    Wiedereinsetzung, Frist, Postzustellungsurkunde, Drei-Tage-Fiktion, Rücklage, Mitunternehmer, Veräußerung, Auflösung, Ausscheiden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04

    Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).

    Die Vermeidung der Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens dient in einem solchen Fall auch dem Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters, da eine Sonderbilanz für ausgeschiedene Gesellschafter ebenfalls von der Mitunternehmerschaft aufzustellen ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a, m.w.N.).

    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.

  • BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89

    Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    aa) Dem BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89 (BFH/NV 1991, 599) lag zugrunde, dass der Ehemann sein Einzelunternehmen veräußert und den Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt hatte.

    Der IV. Senat des BFH führte hierzu aus, über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung und dessen Versteuerung sei im Verfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit hingegen im Verfahren des investierenden Betriebs (BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, unter 1.).

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16

    Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs-

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    bb) Davon zumindest in einigen tragenden Formulierungen abweichend hat der IV. Senat des BFH im Urteil vom 19.12.2012 - IV R 41/09 (BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35; daran anknüpfend BFH-Urteil vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27) entschieden, auch das Wahlrecht auf Übertragung der Rücklage auf Reinvestitionsgüter anderer Betriebe sei in der Bilanz des veräußernden Betriebs auszuüben.

    dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine Rücklage als solche --ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts-- nicht in einen anderen Betrieb übertragen und in der dortigen Bilanz fortgeführt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 21, 24 ff.).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    So kann ein dem Gesellschafter zuzurechnender Veräußerungsgewinn nicht nur im veräußernden Betrieb, sondern auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines Einzelbetriebsvermögens des Gesellschafters, seines Sonderbetriebsvermögens in einer anderen Mitunternehmerschaft oder --bis zur Höhe seines ideellen Anteils-- von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist (im Folgenden: investierender Betrieb), abgezogen werden (zusammenfassend BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 40, m.w.N.; R 6b.2 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95

    Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).

    dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine Rücklage als solche --ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts-- nicht in einen anderen Betrieb übertragen und in der dortigen Bilanz fortgeführt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 21, 24 ff.).

  • BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04

    Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    In ausdrücklicher Anknüpfung an diese Entscheidung hat der IV. Senat des BFH im Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04 (BFH/NV 2006, 22, unter 1.a) ausgeführt, ein Kläger, der die Übertragung eines Rücklagenbetrags auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts eines anderen Betriebs begehre, müsse im investierenden Betrieb die Feststellung eines höheren Gewinns --als Auswirkung der durch die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringerten Absetzung für Abnutzung-- beantragen.

    cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.

  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    b) Aus § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt, dass eine Rücklage nach § 6b EStG --wie im Streitfall-- auch für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.07.1979 - I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 2.).

    Dies ist damit begründet worden, dass die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung vorrangig in den Wissens- und Beurteilungsbereich des Betriebs-FA der Personengesellschaft fallen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 25.07.1979 - I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3.; anderer Ansicht Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 02.09.2014, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 2180: schon das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage sei in der Einkommensteuererklärung auszuüben).

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17

    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.
  • BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes

    Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
    Denn eine Entscheidung nach der Feststellungslast kommt als "ultima ratio" nur in Betracht, wenn alle gebotenen Bemühungen, den Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, erfolglos geblieben sind, und auch eine Minderung des Beweismaßes im Hinblick auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten eines Beteiligten nicht zu einer tatrichterlichen Überzeugungsbildung führt (BFH-Urteile vom 23.03.2011 - X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884, Rz 17 ff. und vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89, Rz 18).
  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01

    Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis

  • BFH, 23.03.2011 - X R 44/09

    Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung

  • BFH, 27.05.2020 - XI R 12/18

    Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung

  • BFH, 08.11.2010 - I R 106/09

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche

  • BFH, 30.08.2012 - IV R 28/09

    Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgut eines land-

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16

    Umsatzsteuer: Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen

  • FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen

  • FG Hamburg, 27.05.1991 - VI 47/89

    Abgabenordnung; Feststellung eines Verlusts aus Betriebsveräußerung

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

  • FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19

    Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildete Rücklage

  • BFH, 09.01.2024 - X S 31/23

    Entscheidung über Anhörungsrüge nach Wechsel der Senatsbesetzung nach aktuellem

    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2023 - X R 14/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Senat hat mit seinem Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21 den Anspruch der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Rügeführer) auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

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